„Lackdoktor“ nicht irreführend
Die Verwendung eines akademischen Grades in einer Firmenbezeichnung ist in der Regel als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn keiner an der Gründung oder Führung des Unternehmens maßgeblich beteiligten Person über einen entsprechenden Titel verfügt.
Eine irreführende akademische Bezeichnung liegt jedoch nicht vor, wenn der akademische Grad nicht das Ansehen der Firma erhöhen, sondern nur die Tätigkeit des Betriebs auf originelle Weise beschreiben soll. Dies nahm das Oberlandesgericht Jena im Fall der Firmenbezeichnung eines Karosseriebetriebs als „Lackdoktor“ an.
Urteil des OLG Jena vom 13.07.2005
2 U 402/05
NJW Heft 42/2005, Seite VIII