Irreführung mit Vertragsbindung bei “Prepaid-Cards”
Ein Mobilfunkanbieter warb in einer Tageszeitung für seine Handys mit so genannten “Prepaid-Cards”. In der Werbung hieß es besonders hervorgehoben “Keine Grundgebühr, Mindestlaufzeit, Vertragsbindung, Abschlussgebühr”.
Das Oberlandesgericht Hamburg wertete die Werbeaussage, soweit behauptet wurde, der Kunde gehe keine Vertragsbindung ein, für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Nach dem Verbrauch der erworbenen Karte und vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit musste der Kunde nämlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die Karte (beim selben Anbieter) neu aufladen lassen oder erneut eine Karte desselben Anbieters zu erwerben.
Darin sah das Gericht nicht nur eine faktische Bindung im Verhältnis des Kunden zum Anbieter, sondern eine vertragliche Bindung, die laut Werbung gerade nicht vorliegen sollte.
Urteil des OLG Hamburg vom 20.07.2000; Az.: 3 U 87/00