Keine Hinweispflicht auf Zinskompensation
Ein Kaufmann war Inhaber von zwei Unternehmen. Beide Betriebe unterhielten Konten bei derselben Bank. Das eine Konto wies regelmäßig hohe Habensalden auf. Das Konto des anderen Unternehmens wurde hingegen ausschließlich und erheblich im Soll geführt.
Nach Jahren kam der Unternehmer zu der Erkenntnis, dass eine Verrechnung der Soll- und Habenzinsen für ihn erheblich günstiger gewesen wäre. Er vertrat die Auffassung, seine Bank hätte ihn auf die Möglichkeit der Zinskompensation hinweisen müssen. Hierdurch wären ihm Zinsmehrbelastungen von ca. 64.000 DM erspart geblieben.
Das OLG Düsseldorf verneinte unter den gegebenen Umständen eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Hausbank. Eine Hinweispflicht kann sich allenfalls gegenüber einem geschäftlich unerfahrenen Kunden ergeben, dessen Verhalten offenkundig wirtschaftlich unvernünftig ist.
Davon konnte hier nicht die Rede sein. Der Unternehmer war als Vollkaufmann ins Handelsregister eingetragen. Auch im übrigen kann es aus bilanztechnischen oder steuerlichen Gründen sogar beabsichtigt sein, ein Konto ständig im Soll und ein anderes im Haben zu führen. Mangels Einsicht in die persönlichen Verhältnisse kann die Bank in der Regel gar nicht überblicken, ob die Art der Kontenführung für den Kunden zweckmäßig ist oder nicht. Das verklagte Kreditinstitut musste daher keinen Schadensersatz leisten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.07.1996
6 U 151/95
RdW 1997, 347