Keine Anwendung des AGB-Gesetzes bei individueller Ergänzung
Der Vertrag über die Anbringung von Werbeflächen an Einkaufswagen enthielt hinsichtlich der Laufzeit folgende Regelung: ‘Die Werbeflächen werden zunächst für … Monate angebracht’. Der Vertragspartner konnte unter sechs verschiedenen Zahlungsmodalitäten durch Ankreuzen wählen. Hinsichtlich der vom Kunden einzutragenden Vertragslaufzeit machte der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Vorgaben. Die Parteien stritten darüber, ob das AGB-Gesetz auf die Vertragslaufzeit anzuwenden war.
Der Bundesgerichtshof verneinte diese Frage. Enthält ein Vertragsformular wie hier eine offene Stelle hinsichtlich der Vertragslaufzeit, die vom Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen ist, ohne dass vom Verwender der AGB vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, stellt dieser Formularteil in der Regel keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die freie Wahl des Vertragspartners hinsichtlich der Vertragsdauer wurde im vorliegenden Fall auch nicht durch die anzukreuzenden Zahlungsweisen (halbjährlich, jährlich, 18-monatlich), eingeschränkt.
Urteil des BGH vom 13.11.1997
X ZR 135/95
ZIP 1998, 336
NJW 1998, 1066
Betriebs-Berater 1998, 499
vergleiche auch Urteil des BGH vom 10.3.1999
VIII ZR 204/98
Der Betrieb 1998, 616