BGH untersagt erneut Gebührenerhebung für Rücklastschriften
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken, durch die dem Inhaber eines Girokontos die Kosten für Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung auferlegt werden, unwirksam. In einer neueren Entscheidung unterbinden die Karlsruher Richter auch den Versuch eines Geldinstituts, die Kunden auf anderem Weg zur Kasse zu bitten. Die Bank berief sich bei der Kostenerhebung auf eine interne Anweisung an die nachgeordneten Geschäftsstellen, wonach die Rücklastschriftgebühren zu erheben seien.
Die gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, der gesetzlichen Inhaltskontrolle der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entgehen und ebenso effizient eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben. Trotz des Kunstgriffs erwies sich die Gebührenbelastung als nicht gerechtfertigt.
Urteil des BGH vom 08.03.2005
XI ZR 154/04
BGHR 2005, 921