Schuhverkauf am Bahnhof außerhalb der Ladenschlußzeiten
Eine Reform des nach überwiegender Ansicht antiquierten Ladenschlußgesetzes steht ins Haus. Nach wie vor gibt es jedoch Streit bei der Anwendung des noch geltenden Gesetzes.
So wurde nunmehr vom BGH der Deutschen Bundesbahn untersagt, an Bahnhöfen außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten durch Dritthändler Kleider und Schuhe anzubieten.
Die Bahn hatte damit argumentiert, diese Gegenstände würden insbesondere deshalb angeboten, weil sie von Reisenden benötigt werden, deren Reisegepäck abhanden gekommen ist.
Der BGH ist diesem doch recht fadenscheinigen Argument nicht gefolgt und erklärte das Verhalten als wettbewerbswidrig, weil diese Waren nicht typischerweise für unterwegs benötigt würden und somit nicht zum Reisebedarf gehören.
FR vom 21.06.1995