Keine Absetzbarkeit einer Abfindungszahlung zu Zwecken des anschließenden Eigengebrauchs einer Wohnung
Will ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis vorzeitig beenden, ohne dass hierfür ein (sicherer) Kündigungsgrund vorliegt, lassen sich Mieter oft nur durch eine großzügige Abfindungszahlung zum vorzeitigen Auszug bewegen. Hierbei stellt sich die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit einer solchen Zahlung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter die Abfindung nur dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen können, wenn sie bei der Zahlung der Abfindung die Absicht hatten, die Wohnung wieder fremdzuvermieten. Abfindungen, die der Vermieter zahlt, um die Wohnung anschließend selbst nutzen zu können, sind hingegen nicht als Werbungskosten absetzbar.
Urteil des BFH vom 07.07.2005
IX R 38/03
Pressemitteilung des BFH