Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Absetzbarkeit von Gebühren für private Auslandsschulen

Absetzbarkeit von Gebühren für private Auslandsschulen

Eltern können 30 Prozent der Gebühren für die Unterrichtung ihrer Kinder an privaten Schulen als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Nicht absetzbar sind jedoch Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass es sich bei den Schulen um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule handelt.
Daher können Gebühren für private Auslandsschulen nicht anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein vergleichbarer Schultyp (hier eine jüdische Schule) in Deutschland nicht angeboten wird. Abschließend wies das Finanzgericht Hamburg noch darauf hin, dass die Bevorzugung inländischer Privatschulen auch nicht gegen Bestimmungen des EG-Vertrages verstößt.

Urteil des FG Hamburg vom 15.02.2000
VI 96/98

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