Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Widerrufsrecht bei telefonischer Ticketbestellung

Kein Widerrufsrecht bei telefonischer Ticketbestellung

Hat ein privater Käufer (Verbraucher) eine Ware über das Internet oder über den Versandhandel (Unternehmer) erworben, handelt es sich rechtlich um einen Fernabsatzvertrag. Dem Verbraucher steht dann grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. § 312b Abs. 4 BGB macht hiervon jedoch einige Ausnahmen. U. a. besteht bei Leistungen im Bereich der Gastronomie und Freizeitgestaltung dann kein Widerrufsrecht, wenn der Zeitpunkt der Leistung vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten würden Anbieter bisweilen unzumutbar kurzfristigen Absagen gegenüberstehen.

Einen derartigen Fall nahm das Amtsgericht München an. Eine Frau hatte über einen Ticketshop telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Sternekochs Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro geordert und bestätigte diese Bestellung durch eine E-Mail. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Für das Gericht fällt auch die bloße Vermittlung von Tickets für eine gastronomische Veranstaltung unter die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 4 BGB. Danach bestand kein Widerrufsrecht, sodass die Frau die Karten schließlich bezahlen musste, obwohl sie an dem Festessen nicht teilgenommen hatte.

Urteil des AG München vom 02.12.2005
182 C 26144/05

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