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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Telefonnummernangabe bei Verbraucherbelehrung kann das Deutlichkeitsgebot verletzen

Telefonnummernangabe bei Verbraucherbelehrung kann das Deutlichkeitsgebot verletzen

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Internet, Versandhandel) steht dem privaten Verbraucher ein Widerrufs- oder alternativ ein Rückgaberecht zu, über das ihn der Händler in der gesetzlich vorgeschriebenen Form belehren muss. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies schließt zwar nicht schlechthin jeden Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt verdeutlichen, also keine Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahingehend versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer verletzt deshalb in der Regel das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Anders als bei der Widerrufsbelehrung ist die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit der Belehrung über ein eingeräumtes Rückgaberecht nicht zu beanstanden, wenn aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass das Rückgaberecht allein durch die Rücksendung der Ware an eine bestimmte genannte Adresse ausgeübt werden kann. In diesem Fall lenkt die Angabe der Rufnummer den Leser nicht von dem zutreffenden Inhalt der Verbraucherbelehrung ab, sondern wird ersichtlich nur für etwaige Rückfragen des Kunden angegeben.

Beschluss des KG Berlin vom 07.09.2007
5 W 266/07
KGR Berlin 2008, 1048
JurPC Web-Dok. 45/2008

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