Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Schadensersatz bei enttäuschten Krediterwartungen

Kein Schadensersatz bei enttäuschten Krediterwartungen

Die allgemeine Vertragsfreiheit, gibt einer Vertragspartei in der Regel das Recht, Vertragsverhandlungen ohne Nachteile jederzeit wieder abzubrechen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur sehr eingeschränkt in Betracht kommen, wenn einer der Beteiligten einen so genannten qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der etwa dann gegeben ist, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt oder den anderen Teil zu Vorleistungen veranlasst hat.

Ein Geschäftsmann beantragte bei einer Bank einen Kredit über 125.000 Euro zur Finanzierung eines Grundstückskaufs. Nachdem er die verlangte Selbstauskunft erteilt hatte, meinte der Bankangestellte, “der Kredit gehe wohl in Ordnung”. Der Bankkunde schloss daraufhin den notariellen Kaufvertrag über das zu finanzierende Objekt ab. Bei der anschließenden Bonitätsprüfung erwiesen sich die Sicherheiten jedoch als nicht ausreichend. Insbesondere das vom Kunden aufgeführte Wertpapierdepot war schon anderweitig belastet. Die Bank lehnte danach die Kreditgewährung ab. Der Geschäftsmann musste den Kaufvertrag rückabwickeln, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden war, die er von der Bank ersetzt verlangte.

Das Oberlandesgericht Rostock verneinte hier ein schutzwürdiges Vertrauen des Bankkunden auf die eher vage Inaussichtstellung des Kredits. Er musste wissen, dass zu diesem Zeitpunkt die Bonitätsprüfung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Die Aussage des Bankangestellten durfte daher nur unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Angaben des Kunden in dessen Selbstauskunft verstanden werden. Dieser blieb somit auf den Kosten für den übereilt abgeschlossenen Kaufvertrag sitzen.

Urteil des OLG Rostock vom 30.01.2003
1 U 41/01
RdW 2004, 19

Urteil des OLG Rostock vom 30.01.2003

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