Kein doppelter Maklerlohn bei abredewidrigem Tätigwerden des Maklers auch für den anderen Vertragsteil
Ein Ehepaar beauftragte einen Kreditvermittler, der sie bei der Finanzierung ihres Hauses beraten und einen Darlehensvertragvermitteln sollte. Ein Darlehen kam schließlich aufgrund der Tätigkeit des Maklers auch zustande. Dies ließ sich der Makler mit DM 9500.00 honorieren. Erst später erfuhren die Eheleute, dass “ihr” Makler auch noch bei der Darlehensbank eine Provision kassiert hatte. Sie verweigerten die Zahlung.
Auch das OLG Karlsruhe wollte das Verhalten des Maklers nicht billigen. Die Richter versagtem diesem daher den Zahlungsanspruch mit der Begründung, dass derjenige, der einen Makler beauftragt, davon ausgeht, dieser vertrete allein seine Interessen. Eine neutrale Beratung sei – so die Richter weiter – nicht mehr gegeben, wenn der Makler auch von der anderen Seite kassiert.
Deshalb sieht auch das Gesetz vor, dass der Maklerlohn dann entfällt, wenn der Makler abredewidrig auch für den anderen Vertragsteil tätig wurde.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.9.1994, 18 a U 127/93. BB 1995, 270