Doppelter Heckschaden
Ein Taxifahrer fuhr auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Zum Zeitpunkt des Unfalls wies das Heck des beschädigten Fahrzeuges unstreitig keine Schäden auf. Da die Haftpflichtversicherung des Taxifahrers die Regulierung verweigerte, kam es zum Prozess. In dem Verfahren stellte ein Sachverständiger am Heck des vorausfahrenden Fahrzeuges Beschädigungen fest, die nicht von dem Auffahrunfall herrühren konnten. Der Geschädigte musste daher später noch einen weiteren Heckschaden erlitten haben. Dies bestritt der Pkw-Fahrer.
Da letztendlich nicht geklärt werden konnte, welche Beschädigungen aus dem ersten Unfall mit dem Taxi herrührten, wurde die Klage des Vorausfahrenden in vollem Umfang abgewiesen. Bei einem Unfall ist der Geschädigte für den Umfang des geltendgemachten Schadens beweispflichtig. Da die an dem Unfallfahrzeug festgestellten Schäden zweifelsfrei auf zwei verschiedene Schadensereignisse zurückzuführen waren, wäre der Verursacher des ersten Ereignisses nur dann zum Schadensersatz verpflichtet gewesen, wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadensereignisse möglich gewesen wäre.
Urteil des OLG Celle vom 14.10.1999
14 U 298/98
DAR 2000, 33