Urteil
01.07.2008
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Kein Ausschluss von Überhangprovisionen
Der Bundesgerichtshof beanstandete die in einem formularmässigen Handelsvertretervertrag enthaltene Klausel ‘…für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provisionen nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt’.
Eine derartige Vereinbarung benachteiligt nach Auffassung des Gerichts den Handelsvertreter in unangemessener Weise und ist daher nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
Urteil des BGH vom 10.12.1997
VIII ZR 107/97
ZAP EN-Nr. 133/98
Betriebs-Berater 1998, 391
NJW-RR 1998, 629