Kein Anspruch auf Telefonsex-Gebühren
Die Gerichte kommen bei der Frage, ob ein Vertrag über ein erotisches Telefongespräch (sogenannter Telefonsex) sittenwidrig und damit nichtig ist, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Amtsgericht Aue hält derartige Verträge jedenfalls nicht von vornherein für sittenwidrig.
Gleichwohl versagte der Richter der Betreiberin einer Telefonsex-Agentur ihren Zahlungsanspruch gegen einen Kunden. Derartige Forderungen sind durchaus vergleichbar mit der Entlohnung für eine Heiratsvermittlung. Solche Ansprüche können nach dem Gesetz nicht eingeklagt werden. Wenn die große Mehrheit der Bevölkerung das Nehmen und Geben eines Lohnes für eine Heiratsvermittlung als unsittlich, mindestens als unanständig betrachte, so müsse dies – so das Gericht – erst Recht für Telefonsex gelten.
AG Aue vom 13.03.1997; Az.: 1 C 214/97