Kein Anspruch auf Fristverlängerung
Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag für die Steuererklärung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Finanzbehörde und daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Entscheidung darf vom Gericht lediglich dahingehend überprüft werden, ob das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Der Steuerpflichtige kann sich auch nicht auf entsprechende Ländererlasse berufen, da Fristverlängerungen durch deren Wortlaut „können … verlängern” durchweg ins Ermessen der Finanzämter gestellt werden.
Urteil des BFH vom 21.02.2006
IX R 78/99
Betriebs-Berater 2006, 930