Urteil
01.07.2008
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Kapitalanlage: von Beteiligungsprospekt abweichende Risikoaufklärung
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt – wie gesetzlich vorgeschrieben – Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Erleidet der Anleger durch einen Kursverfall der riskanten Papiere einen Schaden, kann er wegen der falschen Angaben des Anlageberaters trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatz verlangen.
Urteil des BGH vom 12.07.2007
III ZR 83/06
BauR 2007, 1623
ZfIR 2007, 650