Hohe Anforderungen an Zustimmungsverweigerung bei Wohnungsveräußerung
Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung eine Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters benötigt, darf diese nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Da jeder Eigentümer einer Sache grundsätzlich „nach Belieben” mit seinem Eigentum verfahren kann, ist die Regelung eng auszulegen.
Ein wichtiger Grund ist für den Zustimmungsberechtigten danach nur anzuerkennen, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer konkret unzumutbar gefährdet. Die gemeinschaftswidrige Gefahr muss dabei ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben (z. B. persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit).
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 08.11.2005
3 W 142/05
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken