Außerordentlich hohe Anforderungen an Urheberrechtsschutz für Geschäftsbriefe
Bei Geschäftsbriefen findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der von der „Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung des dargebotenen Inhalts“.
Wie bei anderen grafischen und literarischen Werken ist es fraglich, ob ein Geschäftsbrief einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt. Lässt sich ein solcher nach genauer Betrachtung erkennen, führt aber auch dies nur dann zu einem urheberrechtlichen Schutz, wenn ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu bejahen ist.
Urteil des LG München I vom 12.07.2006
21 O 22918/05
JurPC Web-Dok. 103/2007