Hinweispflicht gilt auch bei Direktbank
Eine Bank ist verpflichtet, ihren Kunden auf die Nichtausführbarkeit eines überweisungsauftrages aufmerksam zu machen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, kann sich die Bank gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen.
Dies gilt auch für sogenannte Direktbanken. An die Sorgfalts- und Hinweispflichten einer solchen Bank, die ihre Geschäfte lediglich per Telefon bzw. Computer oder Telefax und ohne persönlichen Kundenkontakte abwickelt, sind zwar nicht die gleichen Anforderungen wie an eine “normale” Geschäftsbank zu stellen, da der Kunde im Hinblick auf die – wegen des geringeren Personalbedarfs – günstigeren Konditionen lediglich in einem geringeren Umfang eine Aufklärung erwartet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Direktbanken von jeder Hinweispflicht entbunden sind. Ob ein Konto die für eine überweisung erforderliche Deckung aufweist, lässt sich auch bei einem standardisierten Geschäftsbetrieb ohne weiteres feststellen.
Nach Meinung des Landgerichts Bonn trifft jedoch den Bankkunden dann ein Mitverschulden, wenn er sich vor einer wichtigen überweisung nicht nach dem Eingang eines erwarteten Guthabenbetrages erkundigt. Eine völlige Abwälzung der Verantwortlichkeit auf den Bankkunden ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn lediglich eine ganz geringfügige Unterdeckung vorlag (bei einem überweisungsauftrag von 83.000 DM Unterdeckung nur in Höhe von 300 DM).
Urteil des LG Bonn vom 15.09.1999
5 S 103/99
MDR 1999, 1453