Hinweispflicht der Bank auf verzögerte Scheckbearbeitung durch Osterwochenende
Reicht ein Geschäftskunde am Gründonnerstag am Bankschalter einen Scheck ein, muss die Bank darauf hinweisen, dass die Zahlungsanweisung wegen der durch das Osterwochenende eintretenden Verzögerung bei der Weiterbearbeitung voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig innerhalb der am Dienstag nach Ostern ablaufenden Vorlagefrist bei dem bezogenen Geldinstitut eintreffen kann.
Diese Hinweispflicht ergibt sich aus dem bestehenden Girovertragsverhältnis. Erleidet der Bankkunde durch die verspätete Vorlage des Schecks und dessen Nichteinlösung einen Schaden, kann er das Geldinstitut hierfür haftbar machen.
Urteil des OLG Schleswig vom 31.05.2007
5 U 116/06
Pressemitteilung des OLG Schleswig