Bürgschaft – Hinweis- und Aufklärungspflicht
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang eine Bank gegenüber Bürgen Hinweis- und Aufklärungspflichten trifft. Die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich, tendiert jedoch dazu, Sorgfaltspflichten der Bank angesichts des bekannten Risikos einer Bürgschaft zu verneinen.
In dem zu entscheidenden Fall verneinte das Gericht eine Hinweispflicht der Bank darauf, dass die Hauptschuldnerin vor zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hierbei waren folgende Umstände massgebend: Der Bürge war als Immobilienmakler geschäftserfahren und verdiente monatlich netto etwa 10.000 DM. Die Bank konnte daher davon ausgehen, dass er das finanzielle Risiko der Bürgschaft einschätzen konnte, zumal der Kreditbetrag nur 20.000 DM betrug. Die Bürgschaft gab der Makler für seine Nichte ab, deren finanzielle Verhältnisse ihm hätten bekannt sein müssen. Da seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kreditnehmerin beanstandungsfrei verlaufen war, traf die Bank insoweit keine Hinweispflicht. Der in Anspruch genommene Bürge muss für den nicht zurückgezahlten Kredit einstehen.
Urteil des OLG Koblenz vom 14.03.1996
5 U 917/95
Betriebs-Berater 1997, 648