Bürgschaft – bei Geschäftsessen
Treffen sich miteinander bekannte Geschäftspartner zu einem, wenn auch nicht von vornherein auf einen weiteren geschäftlichen Kontakt angelegten Essen in einer Gaststätte, muss jede der beteiligten Personen darauf eingerichtet sein, dass auch Geschäftliches besprochen wird. Kommt das Gespräch auf zuvor geführte Verhandlungen über ein Projekt, muss ein Geschäftspartner damit rechnen, dass ihn der andere mit einem Bürgschaftsersuchen konfrontiert.
Die beim Geschäftsessen abgegebene Bürgschaftserklärung fällt dann nicht unter das Haustürwiderrufsgesetz. Sie kann deshalb nicht widerrufen werden.
Beschluss des BGH vom 17.10.1996
IX ZR 30/96
NJW-RR 1997, 177