Hinweispflicht der kreditgebenden Bank auf Überteuerung der Immobilie
Eine kreditgebende Bank muss einen Kunden nur dann auf die sittenwidrige Überteuerung einer zu Steuersparzwecken erworbenen Immobilie hinweisen, wenn sie von der Unangemessenheit des Kaufpreises wusste. Von einer Kenntnis des Geldinstituts kann jedoch nicht ohne weiteresausgegangen werden. Sie muss daher vom Darlehensnehmer dargelegt und bewiesen werden.
Ein Verbraucher als Kreditnehmer kann seine Schadensersatzansprüche auch nicht auf eine unterbliebene Belehrung über ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäfts stützen, sofern die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kaufvertrag über die überteuerte Immobilie bereits vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
Urteil des OLG Frankfurt vom 22.02.2006
9 U 37/05
Pressemitteilung des OLG Frankfurt