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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Hinweispflicht bei Kostenexplosion

Hinweispflicht bei Kostenexplosion

Ist einem Werkvertrag ein Kostenvoranschlag zugrundegelegt worden, muss der beauftragte Unternehmer darauf hinweisen, wenn eine wesentliche überschreitung der veranschlagten Kosten zu erwarten ist (§ 650 Absatz 2 BGB). Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann ein Unternehmer auch ohne vorherigen Kostenvoranschlag bei einer ‘Explosion’ der Werklohnkosten zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet sein, wenn er davon ausgehen muss, dass der Auftraggeber die Erstellung des Werkes ‘nicht um jeden Preis’ wünscht. In diesem Fall kann der Unternehmer nur die Vergütung in Rechnung stellen, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen ist, in dem die unverhältnismässige überschreitung für ihn erkennbar wurde.

Urteil des OLG Köln vom 16.01.1998
19 U 98/97
OLG Report Köln 1998, 157
Praktiker-Report 6/1998, Seite 2

NJW-RR 1998, 1429

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