Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Hinweis auf redaktionelle Werbung
Werbende Beiträge in redaktionellen Teilen von Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht zu beanstanden, wenn sie als ‘Anzeige’ deutlich gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof wies nun daraufhin, daß es auf die Verwendung des Wortes ‘Anzeige’ nicht ankommt. Vielmehr ist auch ein Hinweis wie ‘eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke’ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch das Wort ‘Werbe-Information’ wird vielmehr noch viel intensiver und unmittelbarer auf den werbenden Charakter des nachfolgenden Textes hingewiesen als mit dem Wort ‘Anzeige’.
Urteil des BGH vom 14.03.1996
I ZR 53/94
MDR 1996, 1029