Hauptversammlung: keine Nachtsitzung ohne entsprechenden Ladungshinweis
Wird eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) erst erheblich nach Mitternacht beendet, so sind nach den zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) für die Durchführung von Hauptversammlungen sämtliche Beschlüsse einschließlich der noch vor Mitternacht gefassten wegen eines Ladungsmangels nichtig. Die Aktionäre müssen sich gemäß § 121 Abs. 3 AktG rechtzeitig auf den zeitlichen Rahmen einstellen können. Ist daher zu erwarten oder zumindest möglich, dass die Hauptversammlung länger als einen Tag dauert, muss deren Einberufung den Folgetag zumindest als fakultativ mit umfassen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2007
36 O 99/06