Urteil
01.07.2008
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Übertriebene Sicherheitsvorkehrungen bei Hauptversammlung
Einem Aktionär darf der Zutritt zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nicht verweigert werden, weil er beim Eintreten die Durchsuchung seiner Tasche ablehnt, nachdem eine Durchleuchtung seines Gepäcks keinerlei Hinweise auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände oder gar Waffen ergeben hat. Eine generelle Durchsuchung von Taschen ist unzulässig.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.02.2007
5 W 43/06
Pressemitteilung des OLG Frankfurt