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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Handwerkskammer darf Kleingewerbetreibenden nicht durchsuchen

Handwerkskammer darf Kleingewerbetreibenden nicht durchsuchen

Die örtlich zuständige Handwerkskammer wollte bei einem Maler- und Lackierergesellen, der im Besitz einer Reisegewerbekarte für „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle“ war, eine Haus- bzw. Betriebsbesichtigung vornehmen, um zu überprüfen, ob nicht in Wirklichkeit ein Maler- und Lackiererhandwerk betrieben wird, wofür der Betroffene keine Erlaubnis hatte. Dieser wehrte sich gegen die Besichtigung durch Ausspruch eines Hausverbots.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Vorgehen der Handwerkskammer für unzulässig. Das Betreten der Räume diente nicht einem erlaubten Zweck. Zweck des in § 17 Abs. 2 Handwerksordnung geregelten Betretungsrechts ist die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle. Um die Handwerksrolle korrekt führen zu können, müssen die Handwerkskammern über Informationen verfügen, die sie zur Prüfung befähigen, ob ein Betrieb einzutragen oder zu löschen ist. Bei dem betoffenen Malergesellen lagen die persönlichen Voraussetzungen (Meisterbrief) für eine Eintragung in die Handwerksrolle erkennbar nicht vor. Der Zweck der Ausübung des Betretungs- und Besichtigungsrechts bestand demzufolge nicht in der Eintragung des Kleinbetriebs in die Handwerksrolle. Somit konnte der Aktion der Kammer das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen gehalten werden.

Beschluss des BVerfG vom 15.03.2007

1 BvR 2138/05

RdW 2007, 273

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