Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Schlüsseldienst – Notrufzentrale
Das Landgericht Nürnberg-Fürth beanstandete eine Werbung eines Schlüsseldienstes mit dem Hinweis ‘Notrufzentrale’ und/oder ‘Handwerker-Notrufzentrale’ als irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Durch die verwendeten Bezeichnungen kann ein Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnen, es handele sich um eine Stelle, die durch oder auf Initiative der Handwerkskammer betrieben wird. Zumindest wird der unzutreffende Eindruck erweckt, daß mehrere Handwerker gemeinsam die ‘Zentrale’ betreiben.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 05.06.1996
4 HKO 1720/96
WRP 1997, 72