Falsches Wertgutachten der Handwerkskammer
Ein Bäcker wollte sein Betriebsgelände veräußern. Er beauftragte die für ihn zuständige Handwerkskammer mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Das Gutachten legte er sodann den Verkaufsverhandlungen zu Grunde. Nach erfolgtem Verkauf stellte sich heraus, dass der Wert des Grundstücks viel zu hoch angesetzt war. Der Käufer verlangte daraufhin von der Handwerkskammer Schadensersatzansprüche in Höhe der Differenz zum angemessenen Kaufpreis.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der das Gutachten in Auftrag gebende Bäcker Schadensersatzansprüche hätte geltend machen können, wäre das Gutachten zu seinen Ungunsten falsch gewesen. Die Bundesrichter hielten jedoch derartige Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen ebenso bei einem Dritten, hier dem Käufer, für begründet. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Geschädigten (hier Grundstückskäufer) und der verletzten Amtspflicht (hier sorgfältige Gutachtenerstellung) eine enge Verbindung besteht. Dies war zu bejahen. Der Käufer durfte in diesem Fall auch von einer besonderen Sachkunde und Verlässlichkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Handwerkskammer ausgehen und der Richtigkeit des Verkehrswertgutachtens vertrauen. Seiner Klage wurde stattgegeben.
Beschluss des BGH vom 22.02.2001; Az.: III ZR 150/00