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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine beschränkte Haftung einer GbRmbH

Keine beschränkte Haftung einer GbRmbH

Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) enthielt folgende Vereinbarung: ‘Die Haftung der Gesellschafter nach aussen ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt’. Ferner hiess es in dem Vertrag, dass jeder der Gesellschafter zur Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt sein soll, jedoch beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Einer der Gesellschafter schloss im Namen der GbR einen Mietvertrag über Geschäftsräume ab. In der Rubrik ‘Mieter’ war die Bezeichnung ‘GbRmbH’ eingefügt. Als die Gesellschaft in Vermögensverfall geriet, nahm der Vermieter die Gesellschafter persönlich in Anspruch. Diese beriefen sich auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bei einer GbR durch Einschränkung der Vertretungsmacht ist in der Rechtsprechung durchaus anerkannt. Jedoch muss diese Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner gegenüber eindeutig und klar erkennbar zum Ausdruck kommen. Allein die Bezeichnung ‘GbRmbH’ bringt die Haftungsbeschränkung mit Aussenwirkung jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck. Die Bezeichnung ‘GbRmbH’ ist noch keine im Rechtsverkehr allgemein anerkannte Rechtsfigur. Der haftungsbeschränkende Zusatz ‘mbH’ ist bislang nur bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH gebräuchlich. Bei einem unbefangenen Vertragspartner kann daher der Eindruck entstehen, es handele sich um eine besondere Form der GmbH. Hierdurch wird beim Vertragspartner ein falsches Vertrauen erweckt.

Im Ergebnis hafteten die Gesellschafter uneingeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten aus dem abgeschlossenen Mietvertrag.

Hinweis: Das Oberlandesgericht München und das Bayerische Oberste Landesgericht halten bereits die Verwendung des Zusatzes ‘mbH’ für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dies gilt selbst dann, wenn die Haftungsbeschränkung ‘mit beschränkter Haftung’ ausgeschrieben wird.

Urteil des OLG Jena vom 28.04.1998
3 U 580/97 (nicht rechtskräftig)
ZIP 1998, 1797
RdW 1999, 48

GmbHR 1998, 1129

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