Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Irreführende Angaben bei beschränkter Rabattaktion
Die Werbung eines Elektrofachhandels ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn in der Werbung bei einer auf einen Tag befristeten Rabattaktion für Fotogeräte nicht darauf hingewiesen wird, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Eine Bezeichnung der Gerätepreise als „Abholpreise“ reicht zur Klarstellung nicht aus.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.07.2007
2 U 24/07
WRP 2007, 1115