Irreführende Angaben auf Kontoauszug
Ein Bankkunde muss jederzeit erkennen können, über welchen Betrag er auf seinem Girokonto verfügen kann. Der Bundesgerichtshof untersagte einem Geldinstitut auf Klage eines Verbraucherverbandes, auf den Kontoauszügen des Kunden bereits Zahlungseingänge aufzuführen, deren Wertstellung noch gar nicht erfolgt ist.
Kommt es durch eine Abhebung oder Überweisung eines Bankkunden, der sich darauf verlassen hat, dass der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag auch tatsächlich bereits gutgeschrieben ist, kurzzeitig zu einer Kontoüberziehung, kann die Bank hierfür keine Überziehungszinsen verlangen.
Urteil des BGH vom 11.01.2007
I ZR 87/04
Pressemitteilung des BGH