Urteil
01.07.2008
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Beschränkte Einlagepflicht bei Genossenschaft
Ist nach dem Statut einer Genossenschaft von den zu zeichnenden Pflichtanteilen nur ein Betrag von 10 Prozent sofort zu zahlen und kann der Rest innerhalb von drei Jahren anderweitig aufgefüllt werden, dann verletzt ein Genosse seine Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage nicht, wenn vorAblauf der drei Jahre das Mitgliedschaftsverhältnis wirksam beendet wird, ohne dass der offene Restbetrag der Pflichteinlage gezahlt wird. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft erlischt die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung.
Urteil des OLG Schleswig vom 23.11.2006
5 U 140/06
OLGR Schleswig 2007, 102