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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Beitragsrabatt der Handwerkskammer wegen Innungszugehörigkeit

Kein Beitragsrabatt der Handwerkskammer wegen Innungszugehörigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Handwerkskammern nicht verpflichtet sind, ihren Pflichtmitgliedern, die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen Beitragsrabatt zu gewähren. Dass die Handwerksordnung die zusätzliche Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung nicht durch Beitragsermäßigung begünstigt, verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag dient. Die für das gesamte Handwerk förderliche Tätigkeit der Handwerkskammer kommt auch Innungsmitgliedern zugute und kann von diesen voll in Anspruch genommen werden. Ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch die Handwerkskammer ohne Bedeutung.

Urteil des BVerwG vom 26.04.2006

6 C 19.05

RdW Heft 11/2006, Seite V

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