Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Haftung für nicht geräumten Kundenparkplatz
Stellt ein Unternehmen seinen Kunden einen kostenpflichtigen Parkplatz zur Verfügung, von dem aus der Bürgersteig nicht mit wenigen Schritten zu erreichen ist, kann es sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut” seinerVerkehrssicherungspflicht entledigen. Stürzt ein Kunde auf dem eisglatten Gehweg, ist das Unternehmen für den Schaden verantwortlich.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.09.2004
7 U 94/03
MDR 2005, 449