Urteil
01.07.2008
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Haftung des Hauseigentümers für Dachlawine
Der Eigentümer eines Gebäudes in einem nicht schneearmen Gebiet (hier Südbayern) ist gehalten, bei einem an einen öffentlichen Parkplatz angrenzenden Haus mit einer Dachneigung von mehr als 35 Prozent auf dem Dach Schneefallgitter oder entsprechende Warnschilder anzubringen. Notfallsmuss der Parkplatz (teilweise) gesperrt werden. Unterlässt der Eigentümer diese Vorsichtsmaßnahmen, haftet er für Schäden, die durch herabfallenden Schnee oder durch Eisstücke verursacht werden.
Urteil des LG Ulm vom 31.05.2006
1 S 16/06
NJW-RR 2006, 1253
NJW 2006, 3218