Gewährleistungsansprüche und Subunternehmer
Die von einer Bauträgerfirma verwendeten Verträge über Eigentumswohnungen enthielten hinsichtlich der Haftung folgende Klausel: ‘Die Verkäuferin tritt mit dem Zeitpunkt der Annahme die ihr gegen die Subunternehmen zustehenden Gewährleistungsansprüche in demselben Umfang ab, wie sie ihr selbst zustehen … Damit erfüllt die Verkäuferin ihre Gewährleistungspflicht hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche, es sei denn, dass die abgetretenen Ansprüche nicht durchsetzbar sind (subsumierte Haftung)’.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Vertragsklausel wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Nach § 11 Nr. 10a AGB-Gesetz ist es unzulässig, Gewährleistungsansprüche des Käufers von einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines Dritten abhängig zu machen. Die Bedeutung der hier gewählten Formulierung war unklar. Gemeint sein konnte, dass der Käufer wenigstens versuchen musste, seine Ansprüche gegen den Subunternehmer aussergerichtlich geltend zu machen. Möglich war jedoch auch die Auslegung, dass die Inanspruchnahme des Bauträgerunternehmens die vorherige, erfolglose gerichtliche Inanspruchnahme des Subunternehmers voraussetzte. Diese Unklarheit der Formulierung ging zu Lasten des Verkäufers. Für die Unwirksamkeit der Klausel genügte es dem Gericht, dass der blosse Eindruck entstehen konnte, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei von der gerichtlichen Geltendmachung gegenüber dem bauausführenden Subunternehmen abhängig.
Urteil des BGH vom 04.12.1997
VII ZR 6/97
RdW 1998, 209
Betriebs-Berater 1998, 764