Gewährleistungsansprüche trotz Fremdeinbau der Kaufsache
Das Vorliegen eines Mangels muss uneingeschränkt der Käufer beweisen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt weiterhin voraus, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also Übergabe der Kaufsache vorlag (§ 434 Abs. 1 BGB). Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (also von Unternehmer an Verbraucher) vor, hilft das Gesetz dem Käufer allerdings mit einer Beweiserleichterung: Sofern ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Sache auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an bestand. Dem Unternehmer obliegt der Gegenbeweis, der Fehler sei erst später entstanden (§ 476 BGB).
Diese gesetzliche Beweiserleichterung entfällt auch nicht dadurch, dass der Käufer den Gegenstand von einem anderen Unternehmer hat einbauen lassen. Im konkreten Fall ging es um ein Plastikbecken für einen Gartenteich, das der Käufer in einem Baumarkt erworben hatte und von einem Gartenbaubetrieb einbauen ließ. Nach dem Einbau wurde ein Riss im Boden festgestellt. Der Gegenbeweis, dass der Mangel erst später auftrat, wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die bloße Möglichkeit bestand, dass der einbauende Unternehmer den Schaden verursacht haben könnte. Der Käufer konnte daher die Nachbesserung und, nachdem diese gescheitert war, die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
Urteil des BGH vom 22.11.2004
VIII ZR 12/04
RdW 2005, 112