Gesetzliche Neuregelung der vergleichenden Werbung
Am 14.09.2000 ist das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Damit wurde eine entsprechende EU-Richtlinie aus dem Jahre 1997 umgesetzt. Die Neuregelung erfolgte im Wesentlichen durch eine Neufassung des § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber bzw. zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen bzw. geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt bzw. verunglimpft oder 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
Auch nach der Neuregelung ist daher vergleichende Werbung nicht uneingeschränkt zulässig. So ist es nach wie vor verboten, Waren oder Dienstleistungen, die für unterschiedlichen Bedarf oder unterschiedliche Zweckbestimmungen gedacht sind, zu vergleichen (Sachlichkeitsgebot des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Aus dem Sachlichkeitsgebot folgt auch, dass ein unsachlicher Personenvergleich (z. B. Hinweis auf Vorstrafen des Mitkonkurrenten) verboten ist. Hervorzuheben ist ferner das Gebot des objektiven Vergleichens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Danach müssen Vergleichseigenschaften nachprüfbar sein. Eine Werbeaussage wie beispielsweise “Unser Hamburger schmeckt besser als …” ist unzulässig. Von erheblicher Bedeutung ist schließlich das in Nr. 5 enthaltene Verbot, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten sowie persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Diese Grenze ist sicherlich dort überschritten, wo das Konkurrenzangebot im Vergleich mit dem eigenen Angebot des Werbenden durch abfällige Wortwahl oder pauschale Abwertung als minderwertig herausgestellt wird.
Die Gerichte werden sich künftig in erster Linie mit der Frage zu befassen haben, ob die vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken im Einzelfall überschritten sind. Trotz der Liberalisierung der vergleichenden Werbung ist daher ein Rückgang der Wettbewerbsverfahren wohl nicht zu erwarten.