Mitgliedernachweis durch Abmahnvereine
Seit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Klagebefugnis von Wettbewerbsschutzvereinen erheblich eingeschränkt. Die Vereine müssen unter anderem eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden derselben Branche nachweisen.
Die gesetzliche Neuregelung wurde von den Gerichten nun dahingehend konkretisiert, daß der klagende Abmahnverein die Adressen seiner Mitglieder im Einzelnen offenlegen muß. Der Nachweis durch Vorlage von anonymisierten Mitgliederlisten genügt nicht.
Ferner fordern die Gerichte den Nachweis, daß der Verein über die notwendigen Mittel verfügt, um kostenaufwendige Wettbewerbsprozesse zu führen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.1995
6 U 227/94
Urteil des OLG München vom 02.03.1995
6 U 2124/94
WRP 1996, 1111