Gesellschafter – Ausgleichspflicht
Auf die beiden Gesellschafter einer GmbH fielen jeweils DM 25.000 Stammkapital. Ein Gesellschafter erhöhte später seine Beteiligung auf DM 100.000. Die GmbH ging einige Jahre später in Konkurs.
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Der Mehrheitsgesellschafter glich aus seinem Privatvermögen im Rahmen einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft Aussenstände in Höhe von DM 130.000 aus. Von seinem Mitgesellschafter verlangte er daraufhin den Ausgleich der Hälfte der getilgten Schulden.
Schulden wie hier mehrere Personen eine Leistung an einen Dritten gemeinsam, spricht man von gesamtschuldnerischer Haftung. Befriedigt einer der Gesamtschuldner den Gläubiger, steht ihm nach dem Gesetz (§ 426 BGB) ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach Kopfteilen, wenn keine andere ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Fall wurde wie folgt entschieden: Da zwischen den Gesellschaftern keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Gesellschafter im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile haften. Da der ausgleichspflichtige Gesellschafter (Stammkapital DM 25.000) gegenüber dem ausgleichsberechtigten (Stammkapital DM 100.000) lediglich einen Anteil von 1/5 hielt, muss er auch nur im Rahmen dieser Quote Ausgleich schaffen.
Urteil des OLG Köln vom 26.08.1994
19 U 194/93
NJW 1995, 1685