Umsatzsteuerpflicht einer Zahnarzt – GmbH
Ein Zahnarzt betrieb seine Praxis in der Rechtsform einer GmbH. Er war der alleinige Gesellschafter. Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bei einer Zahnarzt – GmbH wie die steuerpflichtigen Laborleistungen auch die Behandlungsleistungen des Arztes der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung der Finanzbeamten jedoch nicht. Nach § 4 Nr. 14 UStG 1991 sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Umsätze aus einer dieser Tätigkeiten setzt zum einen voraus, dass derjenige, der sie ausübt, die Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen für einen der genannten Berufe erfüllt, zum anderen, dass die Umsätze aus der berufstypischen Tätigkeit herrühren. Es ist anerkannt, dass auch Personengesellschaften als Unternehmen Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen können, wenn alle Gesellschafter die nach dem Gesetz erforderliche Qualifikation aufweisen. Dann übt die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit selbst einen ‘freien Beruf” aus. Diese Grundsätze hielt der Bundesfinanzhof für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung über den Bereich der Personengesellschaften hinaus auch für anwendbar, wenn ein Unternehmen eine GmbH ist, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wie im vorliegenden Fall die erforderliche Qualifikation aufweist. Im Ergebnis wurde daher die Umsatzsteuerpflicht für Behandlungsleistungen des Arztes verneint.
Urteil des BFH vom 04.03.1998
XI R 53/96
Betriebs-Berater 1998, 1095