Urteil
01.07.2008
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Buchstabenkombination kein zulässiger Firmenname
Nach § 17 Abs. 1 HGB muss dem Firmennamen einer Gesellschaft – neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft – eine Namensfunktion zukommen. Diese Bedingung fehlt bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (hier „AKDV GmbH”), die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestehen, sofern es sich nicht um Worte der deutschen Sprache und nicht einmal um „Fantasieworte“ handelt.
Beschluss des OLG Celle vom 06.07.2006
9 W 61/06
Pressemitteilung des OLG Celle