Vanity-Nummern verstoßen nicht gegen Marken- und Namensrecht
Seit 1997 werden von der Regulierungsbehörde so genannte Vanity-Nummern vergeben. Da auf fast allen neueren Telefongeräten den Zifferntasten auch Buchstaben zugeordnet sind, lassen sich durch eine bestimmte Zahlenkombination entsprechende Buchstabenkombinationen erstellen. Vorzugsweise ergeben sich hieraus Firmen- oder Markennamen sowie einprägsame Gattungsbegriffe.
Das Landgericht Aachen stellte klar, dass die Verwendung derartiger Nummern weder das Marken- noch das Namensrecht anderer verletzen kann. Die einfache Begründung: Jede der zehn Zifferntasten des Telefons muss, um das gesamte Alphabet abdecken zu können, zwingend mit bis zu drei Buchstaben belegt sein. Daraus folgt, dass sich aus einer bestimmten Zahlenfolge eine Vielzahl von Buchstabenkombinationen herleiten lassen. Deshalb fehlt einer Vanity-Nummer die nach dem Markengesetz vorausgesetzte Unterscheidungskraft.
Urteil des LG Aachen; Az.: 11 K 7361/00