Gebühren für Freistellungsaufträge
Zwei Banken verlangten von ihren Privatkunden für die jährliche Bearbeitung von Freistellungsaufträgen im Rahmen des Gesetzes über die Zinsbesteuerung eine Gebühr von jeweils 12 DM bzw. 10 DM. Diese Gebühr war jeweils im Preisaushang der Bank aufgeführt. Beide Banken wurden gerichtlich auf Unterlassung der Gebührenerhebung in Anspruch genommen. Die mit den Fällen befassten Instanzgerichte kamen allerdings zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in der Gebührenerhebung keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz. Auch eine Unangemessenheit des erhobenen Entgeltes konnte das Gericht nicht feststellen.
Demgegenüber stellte für das Oberlandesgericht Zweibrücken die Gebührenerhebung einen Verstoß gegen das ABG-Gesetz dar.
Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Zweibrücken an und erklärte derartige Klauseln für unwirksam.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.1996
15 U 198/95
Urteil des OLG Zweibrücken vom 08.11.1996
2 U 16/96
Urteile des BGH vom 15. 7. 1997
II ZR 269/96 und 279/96
RdW 1997, 631; NJW-RR 1997, 364 und 366