Urteil
01.07.2008
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Gebrauchtwagenkauf: Vorliegen eines Rahmenschadens
Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Pkws, der vom Käufer auf einen Unfallschaden angesprochen wurde, durch den Unfall seien nur Blech- und Glasschäden entstanden, so bedeutet dies rechtlich zugleich die Zusicherung, dass durch den Unfall keine weiteren wesentlichen Schäden verursacht wurden. Stellt sich später heraus, dass durch den Unfall auch der Rahmen des Fahrzeuges beschädigt wurde, berechtigt dies den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Urteil des OLG München vom 01.06.2001; Az.: 21 U 1608/01