BGH urteilt zum Gebrauchtwagenkauf
Das Vorliegen eines Mangels an einem Gebrauchtwagen muss uneingeschränkt der Käufer beweisen. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (also von Unternehmer an Verbraucher) vor, hilft das Gesetz dem Käufer allerdings mit einer Beweiserleichterung: Sofern ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Sache auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an bestand. Dem Unternehmer obliegt dann der Gegenbeweis (§ 476 BGB).
Ein Autokäufer kann sich auch bei einem Karosserieschaden, der sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt, auf diese Beweislastumkehr berufen. Damit muss der Verkäufer des Fahrzeugs nachweisen, dass der Schaden bei der Übergabe des Wagens noch nicht vorhanden war.
Urteil des BGH vom 14.09.2005
VIII ZR 363/04
Pressemitteilung des BGH