Gebrauchtwagenkauf: Auseinanderfallen von Erstzulassungs- und Baujahr
Neben dem Datum der Erstzulassung ist für die Beschaffenheit und damit den Wert eines Gebrauchtwagens die Angabe des Baujahrs von rechtserheblicher Bedeutung. Baujahr und Jahr der Erstzulassung weichen in der Praxis nicht selten voneinander ab. Wird ein Fahrzeug nach dem 1.10.. eines Jahres hergestellt, zählt es nach allgemeiner Verkehrsauffassung zum nachfolgenden Baujahr.
Ein Abweichen des tatsächlichen Herstellungsdatums von dem im Kaufvertrag zugesicherten Baujahr um drei Monate ist nur dann als relevant anzusehen, wenn sich dadurch das Baujahr nach oben genannter Regel ändert (Beispiel: September statt des angegebenen Dezembers desselben Jahres).
Urteil des OLG Hamburg vom 28.12.2005
14 U 85/04
DAR 2006, 390